Neue Corona Verordnung-Sport
23.02.2022
Verband
In Baden-Württemberg gilt die Warnstufe (Maßnahmen gelten ab 23. Februar 2022)
Maskenpflicht
- Während der Sportausübung und während dem Duschen besteht keine Maskenpflicht
- Abseits des Sporttreibens besteht in geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske
- Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen
Immunisierte Personen:
- Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen.
- Tritt 2G+ in Kraft sind folgende Personen als immunisiert definiert:
- Geimpfte Personen, deren Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung nicht länger als drei Monate zurückliegt
- genesene Personen im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV - BAnz AT 8. Mai 2021 V1), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14. Januar 2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht.
Basisstufe
- Immunisierte und nicht-immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Besucher*innen
- Keine Zutrittsbeschränkungen
- Keine Zutrittsbeschränkungen
Warnstufe
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Nicht-immunisierte Personen dürfen nach Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests im Freien und in geschlossenen Räumen Sport treiben
- Besucher*innen
- in geschlossenen Räumen mit höchstens 60 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 6.000 Besucher*innen
- im Freien mit höchstens 75 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 25.000 Besucher*innen
Alarmstufe
- Immunisierte Personen dürfen im Freien und in geschlossenen Räumen sporttreiben (ohne Testnachweis)
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nicht gestattet
- Besucher*innen
- in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 2.000 Besucher*innen
- im Freien mit höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität zulässig; es gilt eine Personenobergrenze von 5.000 Besucher*innen
Besucher*innen
- Bei der Bemessung der Höchstzahl sind Spieler*innen, Beschäftigte und sonstige Mitwirkende (Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, usw.) nicht zu berücksichtigen
- Die Möglichkeit zur Nachverfolgung von Infektionsketten muss gewährleitet sein
Schüler*innen
- Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt.
- Findet keine Schule statt und finden somit keine regelmäßigen Testungen statt, müssen Schüler*innen in der Warn- und Alarmstufe einen negativen Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorlegen, um am Sportbetrieb teilnehmen zu können
