Erläuterung: § 26 Dauer der Wartefrist (SpO)
§ 26 Dauer der Wartefrist (SpO)
(2) Für Jugendspieler gilt eine Wartefrist von zwei Monaten. Diese entfällt bei einem einmaligen Wechsel im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres. Im Fall des Satzes 2 darf frühestens zum 15. Oktober desselben Jahres ein Vereinswechsel vollzogen oder eine weitere Jugendspielberechtigung erteilt werden.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht
a) für den Einsatz in Spielen der laufenden Saison des neuen Vereins,
b) nach Mitwirkung in Qualifikationsspielen für den bisherigen Verein,
c) für die Inanspruchnahme des Doppelspielrechts.
Hinweis:
Ein Verzicht auf den Wegfall der Wartefrist bei einem Wechsel im Zeitraum vom 15. März bis 31. Mai eines Jahres ist nicht möglich, um im Anschluss erneut wechseln zu können. D. h., Wechsel in diesem Zeitraum beinhalten immer den Wegfall der Wartefrist, und frühestens zum 15. Oktober desselben Jahres kann ein (weiterer) Vereinswechsel vollzogen oder eine weitere Jugendspielberechtigung erteilt werden.
Im Falle des Abs. 3 gilt wiederum stets Abs. 2 Satz 1. Abweichende Interpretationen des § 26 SpO stehen entgegen dem Zweck der Regelung.
